Frondienst

Besonders stark belastet der Frondienst die bäuerlichen Haushalte im 18. Jahrhundert. Er hatte nach dem Dreißigjährigen Krieg immer stärker zugenommen, da die vergrößerten Güter nur noch mit dem zusätzlichen Einsatz von Tagelöhnern und den bäuerlichen Untertanen der zur Grundherrschaft gehörenden Dörfer bewirtschaftet werden können. Für den Bauern bleibt immer weniger Zeit, die eigene Stelle genügend zu beackern.

Am 23.10.1670 erläßt Herzog Christian Ludwig eine "Vorschrift wegen der Fuhren und Handdienste", in der festgelegt wird, daß vom Grundherren bei 10 Reichstaler Strafe nur absolut notwendige Dienste gefordert werden dürfen. In der Ernte und Saat soll der Bauer von Fuhren und Handdiensten verschont bleiben. Er darf aber angewiesene Dienste nicht verweigern.

Die mecklenburgische Hofdienstordnung von 1704 regelt dann zum ersten Mal die Dienste der herzoglichen Bauern einheitlich, "weilen die Untertanen in den Fürstentümern Mecklenburg eine geraume Zeit her sehr ungleiche Dienst getan, so soll solche Ungleichheit hiermit abgestellet sein.".

Die einzelnen Höfe müssen nun je nach Güte ihres Landes täglich außer Sonntags zwei Personen und an vier Tagen ein komplettes Pferdegespann mit vier Pferden oder zwei Ochsen zu Hofe schicken. In der Erntezeit schicken alle Bauern unterschiedslos einen Mäher und eine Binderin an allen sieben Tagen der Woche zum Hof. Zur Kontrolle der fronenden Untertanen muss jedes Mal ein Hauswirt des Dorfes die Froneinsätze begleiten.

Im Frühjahr und Herbst geht die Arbeitszeit von morgens 7 Uhr bis abends 5 Uhr, im Winter von morgens um 8 bis abends um 4. In den kürzesten Tagen des Winters sollen die Bauern kommen, wenn es vollkommen Tag geworden ist, und dürfen um 3 Uhr ihre Arbeit beenden. Im Sommer ist die Arbeitszeit am längesten und zwar von 6 Uhr morgens bis 7 Uhr abends, in der Ernte von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang.

Zu den im Frondienst anfallenden Tätigkeiten zählen folgende: Kornfuhren, Fuhren zum Bau auf dem Hof, Saatkorfuhren auf die Äcker, Eggen, Säen, Mist ausbringen, Mähen, Wolle scheren und Flachs schwingen. Die Frauen müssen pro Jahr 6 Pfund Hede spinnen. Außerdem wird im Winter Brennholz für den fürstlichen Hof geschlagen. Beim Mähen gibt es bestimmte Normvorgaben. Pro Tag müssen 4 Scheffel Weizen, Roggen oder Gerste, 5 Scheffel Hafer, 1 Scheffel Erbsen oder 1 - 1 1/2 Scheffel Buchweizen geerntet werden. Die Pächter der Höfe werden angehalten, für das Haken und Dreschen möglichst freie Leute zu mieten. Diese beiden Bereiche sind weitgehend vom Frondienst ausgenommen und werden durch Häcker und Drescher besorgt.  /6/

Auf dem Gutshof steht sowohl den Tagelöhnern und dem herrschaftlichen Gesinde als auch den Frondienst leistenden Bauern ein Vogt vor. Er regelt für den Besitzer oder Pächter des Hofes alle anfallenden administrativen Aufgaben, wie Arbeitseinteilung, Aufsicht, Lohnauszahlung u.a..

Um 1790 werden in den Dörfern des Domaniums die Frondienste abgeschafft und die Hand- und Spanndienste durch Zahlung von Dienstgeld ersetzt. Die Abschaffung der Frondienste stellt für die Bauernwirtschaften eine Entlastung dar. Sie hat allerdings auch zur Folge, dass vom Bauern vorher stark benötigtes Gesinde oder sogar durch ihn beschäftigte Tagelöhner nun ihre Arbeit verlieren. Die Landarmut der unteren Schichten wird immer größer, die Auswanderung aus Mecklenburg nimmt stark zu.  /2/