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Bauer
Der Bauer zur Zeit der Besiedlung im 13. Jahrhundert erhält seine Hufe nach ursprünglichem Siedlerrecht in Erbpacht oder Erbzeitpacht, ist persönlich frei und vom Grundherren nicht kündbar. Haus und Inventar sind Eigentum des Bauern und durch ihn frei verkäuflich. Der Zins an den Grundherren wird nur für die Ackerfläche entrichtet. Der Pachtkontrakt für diese ist jedoch oft nur Gewohnheitsrecht - sogenanntes Lassrecht - und nicht schriftlich festgehalten.
Öffentliche Abgaben des Bauern sind:
der Zehnt an den Bischof oder ein Kapitel, er wird anfangs in Naturalien gezahlt, ab 1350 jedoch zunehmend in Geld, zum Ausgang des Mittelalters im 16. Jahrhundert zahlen ihn nur noch wenige Bauern
die Bede an den Landesherren, sie wird einmal jährlich oder zu besonderen Anlässen gezahlt
den Münzpfennig an den Landesherren
das sogenannte Ablager, das im frühen Mittelalter bedeutete, daß Bauern aber auch Ritter dem Landesherren jederzeit Quartier und Versorgung bereitzustellen hatten, ab dem 16. Jahrhundert wird das Ablager ebenfalls in Geld gezahlt
die Ostereier an den Landesherren, gebräuchlich seit Anfang des 16. Jahrhunderts, ein Hüfner hatte an Oster 10 Eier, ein Kossat 5 Eier aufs Amt zu schicken
das Schneidelschwein an den Landesherren, bis zum 16. Jahrhundert wurde es natural geliefert, dann als Geldleistung erhoben
der Zins (Pacht oder Feudalrente) für das Pachtverhältnis an den jeweiligen Grundherren (Landesfürst im Domanium, Ritter des Landadels im ritterschaftlichen Gebiet, Kirchen und Klöster bis zur Reformation oder Städte in der sogenannten Landschaft), er wird in Geld und Naturalien bezahlt, ab dem 17. Jahrhundert immer stärker über Frondienste abgegolten
das Rauchhuhn an den Grundherren muss bis etwa 1700 jährlich geliefert werden .
Die mittelalterliche Dorfgemeinde lebt in einer Art Selbstverwaltung, der der Schultze vorsteht. Er wird durch die Vollhüfner des Dorfes gewählt. Die Familiennamen Schultze, Burmeister und Hagemeister weisen auf dieses Amt hin. Die Bauern sind in Gilden zusammengeschlossen, um die Allmendeangelegenheiten des Dorfes, z.B. Weidenutzung, Aussaat-, Erntetermine, Familienfeierlichkeiten, Brunnen- oder Backofennutzung u.a. zu regeln. Es gibt zahlreiche bäuerliche Traditionen, z.B. eigene Hausmarken, Tauschfreite (zwei Gehöftserben heiraten jeweils die Schwester des anderen), Stiftung von Kleingeräten für die Kirche u.ä..
Auf dem Bauernhof herrscht das Anerbenrecht. Der älteste Sohn bzw. der Mann der ältesten Tochter übernimmt normalerweise den Hof, Erbteilungen und Zersplitterung des bäuerlichen Besitzes entfallen dadurch.
Für den Bauernstand gibt es bestimmte Kleidervorschriften. Er darf nur graues bzw. schwarzes grobes Tuch tragen, seine Haare sollen über den Ohren geschnitten sein und nicht die Lockenpracht der Adligen nachahmen. Außerdem ist es dem Bauern verboten Waffen zu tragen, was dazu beiträgt, dass die ländliche Bevölkerung Angriffen relativ ungeschützt gegenübersteht.
Die mecklenburgischen Bauern sind schon ab dem 14. Jahrhundert mit zahlreichen Krisen und der Verschlechterung der anfangs günstigen Besiedlungsbedingungen konfrontiert. Die Erträge der Landwirtschaft können die Ernährung nicht mehr sicherstellen, denn die Bodenreserven sind erschöpft. Durch Entwaldung war der Grundwasserspiegel gesunken und die Gefahr von Missernten erhöhte sich. Außerdem gab es immer weniger Weideflächen für das Vieh, der Düngeranfall verschlechterte sich, was sich wiederum negativ auf die landwirtschaftlich genutzten Böden auswirkte. Hinzu kam eine deutliche Klimaverschlechterung (kalte Winter, regenreiche Sommer) zu Beginn des 14. Jahrhunderts, die über einen längeren Zeitraum anhielt. In dieser krisenhaften Situation taucht 1348 zum ersten Mal die Pest in Norddeutschland auf und entvölkert ganze Landstriche. Der ländliche Adel hat nun zunehmend mit dem Preisverfall für Getreide, der Zunahme von Dorfwüstungen und der Landflucht überlebender Bauern in die Städte zu kämpfen. Es entfallen so die für ihn notwendigen Frondienste und Feudalrenten. Immer häufiger werden ländliche Ritter nun zu Raubrittern und destabilisieren zusätzlich die Situation vor allem auf dem Lande.
Im 15. Jahrhundert sind fast überall auf dem Lande die Naturalabgaben der Bauern in Geldpachten umgewandelt worden. Da das Geld aber immer wertloser wird, sinken die Einkünfte der Grundherren und sie gehen dazu über, die Geldrenten in Arbeitsrenten umzuwandeln. Am Ende dieses Jahrhunderts wird die Heeresfolge, die der Ritter seinem Landesherren zu leisten hat, durch die Aufstellung von Söldnerheeren überflüssig. Gleichzeitig steigen in dieser Zeit die Korn- und Wollpreise fast auf das Doppelte. So widmet sich der Landadel nun zunehmend dem Getreideexport in die westlichen Länder und beginnt seine Gutsherrschaften zu Gutswirtschaften auszubauen. Der Landadel geht allmählich dazu über, sein Eigenland zu vergrößern und wüste oder bewirtschaftete Bauernhöfe zu legen und seinem Land zuzuschlagen. Die ursprüngliche Rechtsstellung der Bauern verschlechtert sich schleichend und die zu leistenden Arbeitsrenten an den Grundherren nehmen immer mehr zu, da sein vergrößertes Gut auf andere Weise nicht zu bewirtschaften ist.
Im 16. Jahrhundert 1555 und 1572 lässt sich die mecklenburgische Ritterschaft als Gegenleistung zur Übernahme der herzoglichen schulden zahlreiche Privilegien in den Sternberger Reversalen festschreiben. Mit diesen Reversalen gelingt es dem Landadel endgültig, seine Abhängigkeit vom Landesherren zu durchbrechen. Sie sind die Basis dafür, daß die mecklenburgische Ritterschaft, aus der Gutsherrschaft Formen der Gutswirtschaft entwickeln kann, wirtschaftlich erstarkt und politisch zu großem Einfluß gelangt. Die Ritterschaft erhält das Recht, ihre Lehnsgüter zu verkaufen oder zu vererben. Sie setzt auch durch, daß die den Bauern zur Pacht überlassenen Hufen an sie "zurückfallen" können.
Durch die Güter des ritterlichen Landadels werden im Verlauf des 17. Jahrhunderts, befördert noch durch die Auswirkungen des Dreißigjährigen Krieges, die meisten Bauernstellen gelegt. Es bleiben in diesem Bereich nur etwa 1000 Bauern übrig. Pro Dorf handelt es sich dabei um 2 bis 3 Bauernstellen, die per Gesetz vor dem Legen geschützt sind, aber an den Rand der Gutsflur verdrängt werden. Die etwa 5000 Bauern des Domaniums und auch die Bauern der Landschaft werden mit weitaus weniger Umlegungen, Landabtretungen und finanziellen Verlusten konfrontiert. Hier versucht man, wüste Hufen neu zu besetzen. Durch den Menschenmangel nach dem Dreißigjährigen Krieg gelingt es jedoch nur unter Schwierigkeiten. Viele Ortsfremde werden angeworben, den vorhandenen Hüfnern werden wüste Hufen samt Abgaben hinzugelegt, auch ehemalige Kossaten erhalten Vollhufenstellen. Trotzdem gibt es nach dem Krieg auch in den Domanialdörfern meist etwa um die Hälfte weniger Bauern- und noch weniger Kossatenstellen. Auf den wüsten Hufen entstehen neue Meiereien, Schäfereien oder Mühlengehöfte.
Der nicht gelegte Bauer hat sein günstiges Erbzinsrecht des Mittelalters eingebüßt und ist bereits leibeigener Zeitpächter mit Frondienstverpflichtung an den jeweiligen Grundherren. Eine Dorfgemeinde mit Selbstverwaltungsfunktion gibt es nicht mehr. Schultze, Gehöftsnachfolge, Aussaat-, Erntetermine und vieles andere werden im Domanium durch das Amt festgelegt. /2/
Am stärksten beeinträchtigt den Bauern die im 18. Jahrhundert rasant zunehmende Fronarbeit. Bedingt durch das Bauernlegen haben immer weniger Bauern immer mehr Frondienst zu leisten. Die eigene Wirtschaft wird durch den großen Umfang der Fronarbeit immer mehr vernachlässigt.
Vor allem im Verlauf des 18. Jahrhunderts wird immer deutlicher, wie stark die bäuerlichen Wirtschaften daniederliegen und wie rückständig die Landwirtschaft im gesamten Land betrieben wird. Jeder Bauernsohn übernimmt von früher Kindheit an die Verhaltensweisen seines Vaters oder der älteren Knechte. Von ihnen lernt er alle landwirtschaftlichen Arbeiten wie zum Beispiel Haken, Säen, Mähen, Dreschen, Häckseln, Mistausfahren usw.. An Veränderungen in der Art des Wirtschaftens ist auf diese Weise nicht zu denken. Einen interessanten Einblick in das bäuerliche Leben und die Reglementierungen durch das Amt gibt die Schulzen- und Bauernordnung für das Domanium vom 1. Juli 1702.
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